REGLEMENTE

A) Vereins- & Mitgliederreglement (Entwurf 2026)

1. Zweck & Geltungsbereich

Art. 1 Zweck
Dieses Reglement konkretisiert die Mitgliedschafts‑ und Vereinsprozesse des STV Luzern Basketball und ergänzt die Statuten.

Art. 2 Geltungsbereich
Es gilt für alle Mitglieder, Erziehungsberechtigte (bei Minderjährigen), Trainer:innen, Funktionär:innen und Hilfspersonen.

Art. 3 Vorrang
Bei Widerspruch gehen Statuten des Stammvereins und der Abteilung vor.

2. Mitgliedschaft (operativ)

Art. 4 Mitgliederkategorien (operativ)

1.       Kategorien sind wie folgt definiert (Aktiv Damen und Herren, Jugend, Plausch, Passiv).

Art. 5 Aufnahmeprozess / Schnuppern

1.       Schnuppertraining erfolgt nach Voranmeldung über die offiziellen Kanäle.

2.       Es sind 2–3 Probetrainings möglich.

3.       Danach entscheidet das Mitglied, ob es die Aufnahme beantragt. Das Aufnahmeprozedere kann nur über die Homepage erfolgen.

Art. 6 Aufnahmeentscheid

1.       Die Aufnahme in die Abteilung erfolgt durch Vorstandsentscheid oder delegiert durch Trainerkoordination (gemäss interner Ressortaufteilung).

2.       Minderjährige benötigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Art. 7 Trainingsberechtigung / Versicherung

1.       Trainingsbetrieb in Vereinsanlagen ist grundsätzlich nur für Vereinsmitglieder zulässig.

2.       Probetrainings gemäss Art. 5 sind davon ausgenommen.

3.       Ausnahmen (z.B. zusätzliche Probetrainings) bedürfen schriftlicher Genehmigung durch das Präsidium.

3. Beiträge, Rechnung, Zahlung (Rahmen)

Art. 8 Beitragspflicht

1.       Jedes Mitglied ist beitragspflichtig gemäss Beitrags‑ und Gebührenreglement.

2.       Beiträge umfassen ggf. Lizenz‑, Verbands‑ und Organisationskosten.

Art. 9 Fakturierung & Mahnwesen

1.       Rechnungstellung nach Aufnahme und Erfassung im System; Zustellung gemäss Prozess (Post oder elektronisch).

2.       Fristen, Mahngebühren und Sperrmechanismen sind im Beitragsreglement konkretisiert.

Art. 10 Ermässigungen / Sozialfälle

1.       KulturLegi‑Ermässigung gemäss publizierter Regel (derzeit 50%).

2.       Weitere Sozialermässigungen können auf Antrag bewilligt werden; Entscheid liegt beim Präsidium oder delegiert bei Finanzen.

3.       Besondere Situationen (z.B. Geflüchtete) können abweichend geregelt werden

4. Lizenzen & Spielbetrieb (Mitgliedsrelevant)

Art. 11 Lizenz als Voraussetzung für Spielbetrieb

1.       Ohne Mitgliedschaft keine Lizenz und keine Spielberechtigung.

2.       Lizenzprozesse erfolgen gemäss dem auf der Website beschriebenen Ablauf.

3.       Fristen/Einreichung liegen in der Verantwortung des Mitglieds und des Teams (Trainerkoordination).

5. Kommunikation & Daten

Art. 12 Verbindliche Kanäle

1.       ClubDesk ist führendes System für Mitglieder‑/Team‑/Kalenderinformationen.

2.       Kommunikationskanäle und Regeln werden im Kommunikations‑ & Datenschutzreglement konkretisiert.

6. Austritt, Rückerstattung, Ausschluss (operativ)

Art. 13 Austritt

1.       Austritt kann nur schriftlich erfolgen; Beiträge des laufenden Vereinsjahrs bleiben geschuldet, soweit nicht anders geregelt.

2.       Austrittsprozesse sind im Beitragsreglement konkretisiert.

Art. 14 Ausschluss / Disziplin

1.       Disziplinarverfahren, Massnahmen und Rekurs gemäss Disziplinarordnung (separates Reglement).

7. Genehmigung & Inkrafttreten

Art. 15 Genehmigung

Dieses Reglement wird durch den Abteilungsvorstand erlassen.

Art. 16 Inkrafttreten

Inkrafttreten per Beschluss Vorstand; ersetzt frühere Mitgliederregelungen.

B) Spielbetriebs- & Offiziellen Reglement (2026)

1. Zweck & Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Regelt Organisation von Trainings, Teams, Spielbetrieb, Heimspielen sowie Offiziellenwesen.

Art. 2 Geltungsbereich

Gilt für alle Teams, Mitglieder, Trainer:innen, Teamverantwortliche und Funktionär:innen.

2. Organisation Teams & Rollen

Art. 3 Teamstruktur

  1. Der Verein führt Teams in Herren/Damen/Mixed, Nachwuchs und Plausch gemäss Vereinsangebot.
  2. Die jährliche Team‑Meldung an Verbände erfolgt durch die Ressortverantwortlichen (Sport/Spielbetrieb).

Art. 4 Trainerkoordination & Teamverantwortliche

  1. Jedes Team hat eine:n Headcoach und optional Assistenz.
  2. Pro Team ist eine Teamverantwortliche Person (Mannschaftsführer:in / Teammanager:in) zu bestimmen.

3. Trainingsbetrieb

Art. 5 Trainingszeiten & Hallenregeln

  1. Trainingszeiten gemäss publizierten Plänen/ClubDesk.
  2. Hallen‑ und Anlagenregeln sind einzuhalten; Trainer:innen sind verantwortlich für Ordnung/Sicherheit im Trainingsbetrieb.

Art. 6 Anwesenheit / Teilnahme

  1. Teams definieren Anwesenheitsregeln; bei Spielbetriebsteams sind Verfügbarkeiten rechtzeitig zu melden.
  2. J+S‑relevante Teams führen Anwesenheitskontrolle gemäss Vorgaben (AWK/Erfassung).
  3. Trainer:innen stellen sicher, dass die gebuchten Trainingszeiten jederzeit gut besucht sind und die Hallen ausgelastet sind

4. Mitgliedermanagement im Sportbetrieb

Art. 7 Trainingsberechtigung / Probetrainings

  1. Nur Mitglieder trainieren; Probetrainings sind begrenzt und geregelt.
  2. Trainer:innen stellen sicher, dass Interessierte nach Probetrainings formal aufgenommen werden.

5. Lizenzierung & Spielberechtigung

Art. 8 Lizenzierung

  1. Lizenzierung gemäss Website‑Prozess; zuständig ist das Ressort Lizenzierung.
  2. ür neue Lizenzen ist mit Vorlaufzeit zu rechnen; Teams handeln rechtzeitig.
  3. Ohne Lizenz keine Teilnahme am offiziellen Spielbetrieb.

6. Heimspielorganisation (Ausrüstung, Ablauf)

Art. 9 Heimspielverantwortung

  1. Für jedes Heimspiel ist ein Heimspiel‑Lead (Team oder Funktion) verantwortlich.
  2. Aufbau/Material/Anzeigetafel/24‑Sekunden‑Anlage gemäss Standard‑Checkliste.
  3. Nach Spielende: digitale Spielunterlagen/Resultatmeldung gemäss Prozess.

Art. 10 Teamlisten & Datenpflege

  1. Teams führen aktuelle Teamlisten (Kontakt, Lizenznr., Notfallkontakt bei Minderjährigen).
  2. ClubDesk‑Daten sind aktuell zu halten.

7. Offiziellenwesen (Pflichten, Ausbildung, Einsatz)

Art. 11 Grundsatz

  1. Offiziellenwesen ist Vereinsaufgabe; jedes Team im Spielbetrieb trägt seinen Anteil.
  2. Einteilung und Plan sind im System publiziert. Jedes Team wird für Offizielleneinsätze eingeteilt.

Art. 12 Ausbildung / Mindeststandard

  1. Spieler:innen ab U14 sollen über Offiziellen‑Kompetenzen/OTR verfügen; Trainer:innen fördern Ausbildung.
  2. E‑Learning / Ausbildung gemäss anerkannten Plattformen/Verbandsangebot.

Art. 13 Einteilung / Fristen / Erscheinen

  1. Detail‑Einteilung (wer wann) erfolgt durch Teams/Trainer frühzeitig; Eintrag im System mindestens 4 Wochen vor Spiel.
  2. Offizielle erscheinen rechtzeitig (Richtwert 15–30 Min. vor Spielbeginn; höhere Ligen ggf. früher).
  3. Bei Verhinderung organisiert die eingeteilte Person selbständig geeigneten Ersatz; Team Trainer kontrolliert.

Art. 14 Nichterfüllung / Sanktionen

  1. Nichterfüllung wird erfasst; Massnahmen gemäss Disziplinarordnung (z.B. Verwarnung, Einsatzersatz, Kostenbeteiligung).
  2. Bei systematischen Ausfällen kann eine finanzielle Sanktion gemäss Beitrags‑/Spesenreglement angewendet werden.

8. Spielbetrieb

Art. 15 Grundsatz

  1. Die Trainer:innen sind für die Organisation der eigenen Mannschaft zu den Heim- und Auswärtsspielen verantwortlich
  2. Spielverlegungen aufgrund von Spielermangel oder anderen Mannschaftsinternen organisatorischen Gründen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden
  3. Jede Veränderung des Spielplans muss zwingend über den Spielverantwortlichen koordiniert und kommuniziert werden. Trainer:innen sind nicht befugt eigenständig Spielveränderungen vorzunehmen.

Art. 16 Respektvoller Umgang

  1. Alle Mitglieder einer Mannschaft (die umfasst Trainer:innen und Spieler:innen aber auch begleitenden Eltern und Betreuer) haben sich jederzeit an die Charta zum respektvollen Umgang im Sport zu halten.
  2. Der Vorstand wünscht sich eine Kultur des Miteinanders und des gegenseitigen Respekts.

 

8. Genehmigung & Inkrafttreten

Art. 17 Genehmigung / Inkrafttreten
Erlass durch Vorstand; Inkrafttreten nach Beschluss.

G) Ethik- & Präventionsreglement STV Luzern Basketball (2026)

 
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Schutz der physischen, psychischen und sexuellen Integrität aller am STV Luzern Basketball beteiligten Personen sowie die Förderung eines respektvollen, fairen und sicheren Sportumfeldes.
Im STV Luzern Basketball werden die körperliche, psychische und sexuelle Integrität aller Personen respektiert und geachtet. Trainer:innen, Vorstandsmitglieder, Funktionär:innen und Helfende sind sich ihrer Vorbildrolle, ihrer Machtposition und ihrer Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen bewusst und gehen achtsam damit um.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für:
·         alle Mitglieder
·         Trainer:innen und Assistenztrainer:innen
·         Vorstands‑ und Funktionärspersonen
·         Offizielle, Hilfspersonen und freiwillig Mitwirkende
Art. 3 Grundlagen
Der STV Luzern Basketball anerkennt und verpflichtet sich zur Einhaltung von:
·         der Ethik‑Charta von Swiss Olympic
·         dem Ethik‑Statut des Schweizer Sports
·         dem Doping‑Statut von Swiss Olympic
·         den einschlägigen Weisungen von J+S / BASPO
·         den Richtlinien und Instrumenten von Swiss Basketball im Bereich Ethik und Integrität
·         dem Verhaltenskodex des STV Luzern Basketball
·         den Benevol‑Standards
·         Cool and Clean
·         den Empfehlungen von J+S und der BFU zur Unfallprävention im Basketball
Diese Grundlagen sind integrierender Bestandteil dieses Reglements.
Art. 4 Grundwerte
Der STV Luzern Basketball steht für:
·         Respekt und Fairness
·         Gleichbehandlung und Integration
·         Schutz von Kindern und Jugendlichen
·         Nulltoleranz gegenüber Gewalt, Missbrauch, Diskriminierung und Mobbing
·         verantwortungsbewussten Umgang mit Macht, Nähe und Vorbildfunktion
Der STV Luzern Basketball setzt sich aktiv für die Gleichberechtigung und Inklusion aller Mitglieder ein. Dies gilt sowohl für die Förderung des Basketballs bei Frauen und Mädchen als auch für den Einbezug von Personen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in die jeweiligen Trainings. Personen mit Migrationshintergrund werden ebenfalls aktiv einbezogen und sollen die Möglichkeit haben, beim STV Luzern Basketball Basketball zu spielen.
Art. 5 Prävention
1.       Der Verein setzt auf aktive Prävention durch:
o    klare Regeln und Kommunikation
o    Sensibilisierung von Trainer:innen und Funktionär:innen
o    transparente Zuständigkeiten
o    regelmässige Information und Schulung zu Ethik, Prävention und Kindesschutz
2.      Trainer:innen und Betreuungspersonen sind sich ihrer besonderen Verantwortung gegenüber Minderjährigen bewusst.
3.      Der Verein kann bei Neuanstellungen oder bei der Übernahme besonders sensibler Aufgaben die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen.
Art. 6 Verhaltensregeln
1.       Jede Form von:
o    körperlicher oder psychischer Gewalt
o    sexuellen Übergriffen
o    Diskriminierung
o    Doping sowie Drogen‑ oder Alkoholmissbrauch im sportlichen Umfeld
2.      ist untersagt.
3.      Grenzverletzendes Verhalten wird nicht toleriert, auch dann nicht, wenn es als „Spass“ oder „sportliche Härte“ dargestellt wird.
4.      Leitende begrüssen und verabschieden Kinder und Jugendliche per Hand, sei dies mittels High Five oder Handschlag.
5.       Bei Verletzungen findet die Erste Hilfe (Kühlen, Beruhigen etc.) in der Halle statt. In Notfällen werden die Eltern informiert und mit ihnen das weitere Vorgehen besprochen. Können Eltern sich nicht innert nützlicher Frist um ihr verunfalltes Kind kümmern, wird es entweder von zwei Leitenden oder von einer Leitungsperson per Taxi zum Arzt oder ins Spital begleitet (nicht im eigenen PW). Bei schweren Notfällen wird die Ambulanz gerufen und die Eltern werden informiert.
6.      Bei Fahrten zum Training sowie an Wettkämpfe oder Matches werden immer mindestens zwei Kinder bzw. Jugendliche transportiert. Leitende sind nie nur mit einem einzelnen Kind unterwegs.
7.       Falls mehrere Garderoben zur Verfügung stehen, achten die Leitenden darauf, dass diese nach Geschlecht und Altersgruppen benutzt werden. Ist nur eine Garderobe vorhanden, ist die Benützung nach Geschlecht und Alter zeitlich zu steuern. Leitende betreten die Garderobe nur in einer akuten Situation (Notfall) oder für eine angekündigte Besprechung vor oder nach einem Match bzw. Wettkampf, klopfen dabei an und warten auf ein Okay.
8.      Mädchen und Knaben werden in allen Bereichen gleichbehandelt. Alle Mitglieder, Spieler:innen sowie Trainer:innen werden akzeptiert und integriert. Jegliche Form von Ausgrenzung, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung oder Mobbing, ist nicht erlaubt und führt zu Konsequenzen.
9.      Die Gesundheit aller Beteiligten wird aktiv gefördert. Jeglicher Besitz oder Tausch von illegalen Substanzen wird geahndet. Die gesetzlichen Altersgrenzen und Schutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche sind einzuhalten. Der Konsum von Alkohol, Nikotin oder Drogen unter 16 Jahren ist verboten.
Art. 7 Meldestellen & Verfahren
1.       Verdachtsfälle oder Vorfälle können:
o    direkt an den Vorstand gemeldet werden
o    oder vertraulich an Swiss Sport Integrity gemeldet werden.
2.      Der STV Luzern Basketball anerkennt die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity sowie der zuständigen Sportgerichte.
3.      Der Schutz betroffener Personen hat oberste Priorität.
4.      Der Vorstand behandelt Meldungen vertraulich, dokumentiert die eingeleiteten Schritte in angemessener Form und zieht bei Bedarf externe Fachstellen oder Behörden bei.
Art. 8 Massnahmen
Bei Verstössen können – abhängig von Schwere und Umständen – insbesondere folgende Massnahmen ergriffen werden:
·         Gespräch / Verwarnung
·         temporäre Einschränkung von Funktionen
·         Ausschluss aus Trainings oder Wettkämpfen
·         Antrag auf Vereinsausschluss gemäss Statuten
Details regelt die Disziplinarordnung.
Art. 9 Kommunikation & Datenschutz
1.       Informationen zu Vorfällen werden vertraulich behandelt.
2.      Persönlichkeits‑ und Datenschutz sind jederzeit zu wahren.
3.      Öffentlichkeitsarbeit erfolgt ausschliesslich durch den Vorstand oder durch beauftragte Personen.
4.      Die Benützung von WhatsApp, Instagram und ähnlichen sozialen Medien ist in der Schweiz gesetzlich erst ab 13 Jahren erlaubt. Gruppenchats sind transparent zu führen (Einbezug der Eltern) und werden als «öffentlicher Raum» behandelt. Neben solchen Gruppenchats wird mit Kindern und Jugendlichen nicht privat im Einzelchat kommuniziert.
5.       Alle Coaches, Trainer:innen, Funktionär:innen und regelmässig eingesetzten Helfenden haben dieses Reglement schriftlich anzuerkennen.
Art. 10 Genehmigung & Inkrafttreten
Dieses Reglement wird durch den Vorstand des STV Luzern Basketball erlassen und tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.